Vereinssatzung 2024
„Ōkami Dōjō e.V.“
Verein für Dōjō, Kampfkunst und Selbstverteidigung
§1 Name, Geschäftsjahr und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Ōkami Dōjō“ (abgekürzt OKD). Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz „e.V.“ tragen.
- Die Gründung erfolgt am 19.09.2020.
- Der Verein hat den Sitz in Leipzig.
- Adresse ist Scheffelstraße 21, 04277 Leipzig.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein hat den Zweck traditionelle und moderne Kampfkünste in ihrer kulturellen, humanistischen und erzieherischen Form zu bewahren und zu fördern. Er versteht sich als Kampfkunstverein mit besonderem Fokus auf Selbstverteidigung und der Weiterentwicklung von körperlichen und geistigen Aspekten im Sinne des traditionellen Karateaspektes. Seine Tätigkeit ist besondere darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern. Sichergestellt wird dies durch die Errichtung eines Dōjōs mit traditionellen und modernen Trainingsgeräten, welches gleichzeitig als Vereinshaus ausgestattet werden soll. Des Weiteren sollen kulturelle Veranstaltungen und die Möglichkeit gemeinsame Ausflüge (zu Turnieren, Sportveranstaltungen, Lehrgängen und Trainingslager) zu veranstalten unter diesen Zweck fallen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein strebt die Mitgliedschaft im IMGKA – International Meibukan Gōjū-Ryū Karate Association an. Später soll die Akkreditierung als Meibukan – Dōjō erfolgen.
- Die Organe des Vereins (§7) üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden in dem Maße gefördert, wie sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Nicht steuerbegünstigte Tätigkeiten des Vereins werden ausgeschlossen.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
- Der Verein räumt allen Menschen die gleichen Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität. Der Verein ist humanistisch und demokratisch aufgestellt.
- Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob diese physische, psychische oder sexuelle Natur ist.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Nichtvolljährige können mit Erlaubnis eines Vormundes ebenfalls eintreten. Des Weiteren werden Ehrenmitgliedschaften verteilt und es soll die Möglichkeit bestehen, Patenschaften für Mitglieder zu übernehmen.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Gegen die Ablehnung steht dem/der Bewerber/in eine Berufung zu, dann entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft wird mit der ersten Zahlung des Monatsbeitrages wirksam.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereines in den Verein als Ehrenmitglied auf Lebenszeit aufnehmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Auflösung des Vereins und entsprechend § 39 BGB.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- ein die Vereinsziele durch schuldhaft schädigendes Verhalten,
- die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
- Beitragsrückstände von mindestens drei Monaten, trotz schriftlicher Mahnung und Androhung von Ausschluss.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu um gegen den Ausschluss Stellung zu nehmen. Die Versammlung ist schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist und entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch die Anrufung eines ordentlichen Gerichts vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
- Nach Beendigung oder Ausschluss der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungsfrist der fälligen Beiträge bestehen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche des Mitglieds. Einmal vereinnahmte Beiträge, Sacheinlagen oder Spenden können nicht zurückgezahlt werden. Andere Ansprüche müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschrieben Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins, sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu halten.
- Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme, Respekt und Menschlichkeit verpflichtet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben.
- Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung jedes Jahr neu.
- Der beschlossene Beitrag gemäß der vierten Mitgliederversammlung 2024 beträgt monatlich 20€.
- Den Mitgliedern steht es frei, einen höheren Beitrag nach eigenem Ermessen zu leisten.
- Dieser Beitrag ist an das Vereinskonto unter der Angabe der Mitgliedsnummer zu leisten.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand ist ermächtig Spenden und Zuwendungen zur Finanzierung der Vereinstätigkeit entgegenzunehmen.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung .
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB obliegt die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Besondere Aufgaben sind
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung inklusive der Tagesordnung,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens
- die Aufnahme neuer Mitglieder
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
- Der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten, jeder für sich, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis soll der zweite Vorsitzende zur Vertretung des Vereins nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt sein.
- Weitere Bestimmungen sind:
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Der Vorstand übernimmt regulative, operative und organisatorische Aufgaben, wie Verwaltung der Mitgliederbeiträge, Bilanzierung und Repräsentation des Vereins.
- Der Vorsitzende gründet das Vereinskonto. Der Kassenwart führt dieses.
- Der Vorsitzende erhält ein Vetorecht.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorstand, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
- Die Aufgaben des Kassenwarts ist die pflichtgemäße Führung des Vereins bezüglich seiner liquiden Mittel. Er hat Sorge zu tragen, dass der Verein und seine Mittel nicht durch einzelne Mitglieder zweckentfremdet werden.
§ 9 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Zur Mitgliederversammlung fertig der Kassenprüfer einen Rechnungsbericht an. Der Kassenprüfer beantragt die Entlastung des Kassenwarts.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied begrüßt und geleitet. Bei der Gründungsversammlung wird ein Versammlungsleiter vorab gewählt. Versammlungsleiter ist gleichzeitig Wahlleiter.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl und Abwahl des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Wahl des Kassenprüfers/der Kassenprüferin
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr abgehalten. Dabei soll diese im ersten Quartal des Geschäftsjahres gehalten werden.
- Voraussetzung für ihre Beschlussfähigkeit ist die fristgerechte Einladung der Mitglieder und die fristgerechte Mitteilung (1 Monat) der Tagesordnungspunkte. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- Die Beschlüsse werden mit Konstatierung der Stimmen dokumentiert. Jedes Mitglied erhält eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung. Den Mitgliedern steht es frei, sich durch die Ausstellung einer Vollmacht für ein anderes ordentliches Mitglied vertreten zu lassen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig ihrer Teilnehmerzahl beschlussfähig.
- Anderweitig ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nur dann vorhanden, wenn mindestens ein weiterer Vertreter des Vorstands des Vereins anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit kann auch durch Umlaufbeschluss gewährleistet werden. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss über diese Themen benötigt eine 2/3 Mehrheit.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Protokollführer/in zu wählen. Das Protokoll wird nach einer Frist von zwei Wochen allen Mitgliedern zur Diskussion und Ergänzung zur Verfügung gestellt. Nach Beendigung der Bearbeitungsfrist, werden die Beschlüsse rechtskräftig.
- Gemäß der Beurkundungspflicht ist die Beglaubigung durch den/die Versammlungsleiter/in und des/der Protokollführer/in notwendig.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Der Vorstand ist mit der Liquidierung des Vereins automatisch beauftragt, falls er keinen Stellvertreter vorstellt und von der Mietgliederversammlung bestätigen lässt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an :
„Ärzte ohne Grenzen e.V.“ IBAN: DE72 3702 0500 0009 7097 00
SWIFT-BIC: BFSWDE33XXX
Bank für Sozialwirtschaft
Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§12 Haftungsausschluss
- Weder der Verein selbst noch die Mitglieder des Vorstandes noch die Trainer haften den Mitgliedern für Schäden, die diese auf Veranstaltungen durch Unfälle oder durch Verluste oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände erleiden.
- Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
Leipzig, der 19. September 2020